Freie und
Hansestadt Hamburg
Bezirksversammlung Altona
Drucksache XVII/Nr.
14.1.05
Anfrage der
SPD-Fraktion
Betr.:
Arbeitsgemeinschaft nach § 20
Heimgesetz und Heimaufsicht
Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz
Mit
dem in Kraft treten der novellierten Fassung des Heimgesetzes ab dem 01.01.2002
wurde
im § 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften vom Gesetzgeber
festgelegt, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen
und Bedürfnisse der (Heim!-) Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer
angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur
Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung, die für die Ausführung
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (Heimaufsicht) und die Pflegekassen,
deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die
zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet sind, eng zusammenzuarbeiten.
Im
Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die im vorstehenden Satz genannten
Beteiligten
sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie
Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln
anstreben. Zur Durchführung dieser Vorhaben werden Arbeitsgemeinschaften
gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach
dem Gesetz zuständige Behörde (Heimaufsicht).
Der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg übertrug 1997 mittels Senatsmitteilung
an die Bürgerschaft sowie Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger die Kompetenz
sowie Durchführung für das Heimgesetz den Bezirken.
Auf
der Grundlage der Zuständigkeit für die Umsetzung des Heimgesetzes hatte die
Bezirksversammlung
Altona mit der Drs. XVI/Nr. 173 NF (27.06.2002) einstimmig beschlossen und den
Herrn Bezirksamtsletter gebeten, sich nachdrücklich für die Gründung
einer Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz auf Bezirksebene einzusetzen und
für eine möglichst zeitnahe Realisierung zu sorgen.
Vor
diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:
- Wurde
der einstimmige Beschluss der Bezirksversammlung Altona umgesetzt und seit
wann hat die Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz ihre Arbeit auf
Bezirksebene aufgenommen?
- Ist
es richtig, dass eine derartige Arbeitsgemeinschaft bisher nur auf
Landesebene installiert wurde? Wenn ja, weshalb wurden die für die
Umsetzung des Heimgesetzes allein verantwortlichen Bezirke nicht berücksichtigt
und somit als Folge der einstimmige Beschluss der Bezirksversammlung Altona
einfach ignoriert?
- Datenschutzrechtliche
Bestimmungen sehen vor, dass nicht anonymisierte Daten nur zwischen
„Akteuren“ ausgetauscht werden dürfen, wenn jeder der Datenempfänger
ein berechtigtes Interesse an den Daten und eine Zuständigkeit für die
datenbegründende Problematik hat.
Ist es deshalb richtig, dass die AG nach § 20 HeimG auf Landesebene durch
die Abgrenzungen der einzelnen bezirklichen Zuständigkeiten für die
Umsetzung des Heimgesetzes nur anonymisierte Daten und Informationen
austauschen kann; bei einer AG auf Bezirksebene unter Beteiligung der zuständigen
Akteure aber alle Problemlagen in einer nicht anonymisierten Form behandelt
werden könnten?
- Die
vorstehend angeführte Datenschutzausgangslage verhindert z. B., dass Namen
von Einrichtungen, der Inhaber oder die Beschäftigten in der AG nach § 20
HeimG auf Landesebene genannt werden dürfen.
Sieht der Herr Bezirksamtsleiter trotzdem eine Möglichkeit, den vom
Gesetzgeber vorgegebenen und einleitend dargestellten Auftrag zu erfüllen
oder stimmt er der Auffassung zu, dass dieses nur bei einem Datenaustausch
in nicht anonymisierter Form möglich ist?
- Nach
§ 5 Abs. 10 HeimG hat die AG nach § 20 HeimG auch die Aufgabe, den
Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, den Bevollmächtigten oder
Betreuerinnen als Beratungs- und Beschwerdeinstanz zur Verfügung zu stehen.
Obwohl es in den hamburgischen Heimen sicherlich vielfältige Mängel und
Probleme gibt, die eine Wahrnehmung eines derartigen Angebots förmlich
herausfordern, lehrt die Erfahrung, dass dieses gesetzliche Angebot bisher
gegenüber der AG nach § 20 HeimG auf Landesebene so gut wie nicht
wahrgenommen wurde. Stimmt der Herr Bezirksamtsleiter der Auffassung zu, dass
ein derartiges Beschwerde- und Beratungsangebot auf Bezirksebene wesentlich
effektiver wäre, weil es im kleinen Rahmen besser propagierbar und
individueller umzusetzen ist (z. B. Anhörung der Beschwerdeführer, weil
dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Beschwerde schriftlich zu
formulieren)?
Heimaufsicht
Die
bereits erwähnte Novellierung des Heimgesetzes sowie die Übertragung aller aus
dem Heimgesetz hervorgehenden Aufgabenbereiche hat den bezirklichen
Heimaufsichten eine Fülle von zusätzlichen Aufgaben (z. B. Investorenberatung,
AG nach § 20 HeimG) auferlegt, dem der ursprünglich festgelegte Personalschlüssel
in keinster Weise gerecht wird. Deshalb hatte die Bezirksversammlung Altona
schon mehrfach einstimmig (zuletzt mit Beschluss der Drs. XVII/Nr. 81 NF vom
28.10.2004) eine personelle Verstärkung der Heimaufsicht gefordert.
Vor
diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:
- Wurde
die bezirkliche Heimaufsicht bereits personell verstärkt, der Wahrnehmung
ihrer sich aus dem Heimgesetz ergebenden vielfältigen Aufgaben entsprechend
personell ausgestattet, und ab wann geschah dieses?
- Sind
die notwendigen personellen Strukturen dauerhaft abgesichert, so dass den
sich vor dem Hintergrund der demographischen Altersentwicklungen zukünftig
ergebenden zunehmenden Herausforderungen personell angemessen begegnet
werden kann?
- Wie
ist die Heimaufsicht derzeit, in Vollzeitstellen gemessen, personell besetzt
und für wie viele Einrichtungen und Bewohnerinnen und Bewohner von unter
das Heimgesetz „fallenden“ Einrichtungen ist sie zuständig?
- Wie
wirken sich z. B. der anhand der demographischen Entwicklung in Zukunft
stark ansteigende Heimneubaubereich (zum Beispiel SUNRISE) und Problemlagen
wie der anstehende Verkauf von „pflegen und wohnen“ auf die
arbeitszeitlichen verfügbaren Kapazitäten der Heimaufsicht aus?
- Findet
die mittlerweile eingetretene Überalterung der Bewohnerinnen und Bewohner
in den Wohngruppen für Erwachsene mit Behinderung bei der Tätigkeit
der Heimaufsicht ausreichend Berücksichtigung?