Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksversammlung Altona

 

                                                                  Drucksache XVII/Nr.

14.1.05

 

Anfrage der SPD-Fraktion

 

Betr.: Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz und Heimaufsicht

 

Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz

 

Mit dem in Kraft treten der novellierten Fassung des Heimgesetzes ab dem 01.01.2002

wurde im § 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften vom Gesetzgeber festgelegt, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der (Heim!-) Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung, die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (Heimaufsicht) und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet sind, eng zusammenzuarbeiten.

Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die im vorstehenden Satz genannten

Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben. Zur Durchführung dieser Vorhaben werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach dem Gesetz zuständige Behörde (Heimaufsicht).

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg übertrug 1997 mittels Senatsmitteilung an die Bürgerschaft sowie Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger die Kompetenz sowie Durchführung für das Heimgesetz den Bezirken.

Auf der Grundlage der Zuständigkeit für die Umsetzung des Heimgesetzes hatte die

Bezirksversammlung Altona mit der Drs. XVI/Nr. 173 NF (27.06.2002) einstimmig beschlossen und den Herrn Bezirksamtsletter gebeten, sich nachdrücklich für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz auf Bezirksebene einzusetzen und für eine möglichst zeitnahe Realisierung zu sorgen.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Wurde der einstimmige Beschluss der Bezirksversammlung Altona umgesetzt und seit wann hat die Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz ihre Arbeit auf Bezirksebene aufgenommen?
  2. Ist es richtig, dass eine derartige Arbeitsgemeinschaft bisher nur auf Landesebene installiert wurde? Wenn ja, weshalb wurden die für die Umsetzung des Heimgesetzes allein verantwortlichen Bezirke nicht berücksichtigt und somit als Folge der einstimmige Beschluss der Bezirksversammlung Altona einfach ignoriert?
  3. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sehen vor, dass nicht anonymisierte Daten nur zwischen „Akteuren“ ausgetauscht werden dürfen, wenn jeder der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an den Daten und eine Zuständigkeit für die datenbegründende Problematik hat.
    Ist es deshalb richtig, dass die AG nach § 20 HeimG auf Landesebene durch die Abgrenzungen der einzelnen bezirklichen Zuständigkeiten für die Umsetzung des Heimgesetzes nur anonymisierte Daten und Informationen austauschen kann; bei einer AG auf Bezirksebene unter Beteiligung der zuständigen Akteure aber alle Problemlagen in einer nicht anonymisierten Form behandelt werden könnten?
  4. Die vorstehend angeführte Datenschutzausgangslage verhindert z. B., dass Namen von Einrichtungen, der Inhaber oder die Beschäftigten in der AG nach § 20 HeimG auf Landesebene genannt werden dürfen.
    Sieht der Herr Bezirksamtsleiter trotzdem eine Möglichkeit, den vom Gesetzgeber vorgegebenen und einleitend dargestellten Auftrag zu erfüllen oder stimmt er der Auffassung zu, dass dieses nur bei einem Datenaustausch in nicht anonymisierter Form möglich ist?
  5. Nach § 5 Abs. 10 HeimG hat die AG nach § 20 HeimG auch die Aufgabe, den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, den Bevollmächtigten oder Betreuerinnen als Beratungs- und Beschwerdeinstanz zur Verfügung zu stehen.
    Obwohl es in den hamburgischen Heimen sicherlich vielfältige Mängel und Probleme gibt, die eine Wahrnehmung eines derartigen Angebots förmlich herausfordern, lehrt die Erfahrung, dass dieses gesetzliche Angebot bisher gegenüber der AG nach § 20 HeimG auf Landesebene so gut wie nicht wahrgenommen wurde. Stimmt der Herr Bezirksamtsleiter der Auffassung zu, dass ein derartiges Beschwerde- und Beratungsangebot auf Bezirksebene wesentlich effektiver wäre, weil es im kleinen Rahmen besser propagierbar und individueller umzusetzen ist (z. B. Anhörung der Beschwerdeführer, weil dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Beschwerde schriftlich zu formulieren)?

 

Heimaufsicht

 

Die bereits erwähnte Novellierung des Heimgesetzes sowie die Übertragung aller aus dem Heimgesetz hervorgehenden Aufgabenbereiche hat den bezirklichen Heimaufsichten eine Fülle von zusätzlichen Aufgaben (z. B. Investorenberatung, AG nach § 20 HeimG) auferlegt, dem der ursprünglich festgelegte Personalschlüssel in keinster Weise gerecht wird. Deshalb hatte die Bezirksversammlung Altona schon mehrfach einstimmig (zuletzt mit Beschluss der Drs. XVII/Nr. 81 NF vom 28.10.2004) eine personelle Verstärkung der Heimaufsicht gefordert.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Wurde die bezirkliche Heimaufsicht bereits personell verstärkt, der Wahrnehmung ihrer sich aus dem Heimgesetz ergebenden vielfältigen Aufgaben entsprechend personell ausgestattet, und ab wann geschah dieses?
  2. Sind die notwendigen personellen Strukturen dauerhaft abgesichert, so dass den sich vor dem Hintergrund der demographischen Altersentwicklungen zukünftig ergebenden zunehmenden Herausforderungen personell angemessen begegnet werden kann?
  3. Wie ist die Heimaufsicht derzeit, in Vollzeitstellen gemessen, personell besetzt und für wie viele Einrichtungen und Bewohnerinnen und Bewohner von unter das Heimgesetz „fallenden“ Einrichtungen ist sie zuständig?
  4. Wie wirken sich z. B. der anhand der demographischen Entwicklung in Zukunft stark ansteigende Heimneubaubereich (zum Beispiel SUNRISE) und Problemlagen wie der anstehende Verkauf von „pflegen und wohnen“ auf die arbeitszeitlichen verfügbaren Kapazitäten der Heimaufsicht aus?
  5. Findet die mittlerweile eingetretene Überalterung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Wohngruppen für Erwachsene mit Behinderung bei der Tätigkeit der Heimaufsicht ausreichend Berücksichtigung?